Lernreise: Steuern und Recht

Kapitel 1:
Abgeltungssteuer auf Zinsen und Gewinne

Höhe und Freibeträge

Lesedauer: 5 Minuten

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Die Abgabe und das System dahinter

Hast du dich schonmal gefragt, warum Gewinne aus Aktien oder Zinsen nicht vollständig auf deinem Konto landen? Der Grund dafür ist die Abgeltungs­steuer. Sie ist eine pauschale Steuer auf private Kapital­erträge und sorgt dafür, dass 25 Prozent davon ans Finanzamt gehen – plus Solidaritäts­zuschlag und gegebenenfalls Kirchen­steuer.

Dein Finanz­institut oder Broker führt sie seit 2009 direkt und anonym von deinem Depot ans Finanzamt ab. Deine Steuer­schuld ist damit abgegolten.

Für welche Erträge gilt die Abgeltungssteuer?

Freibeträge und Günstigerprüfung nutzen

Die Abgeltungs­steuer schmälert deine Rendite. Doch hier kommt die gute Nachricht: Die Steuer wird erst erhoben, wenn deine Gewinne den Freibetrag überschreiten – auch Sparerpausch­betrag genannt.

Kapitalerträge bis zu 1.000 Euro im Jahr bleiben steuerfrei, sofern du einen Freistellungsauftrag bei deinem Finanz­institut oder Broker einreichst. Für gemeinsam veranlagte sind es 2.000 Euro.

Tipp: Liegt dein persönlicher Einkommen­steuersatz unter 25 Prozent, also niedriger als die pauschale Abgeltungs­steuer, kannst du die sogenannte Günstiger­prüfung beantragen. Das Finanzamt erstattet dir dann die Differenz zu deinem niedrigeren Satz.

Verlustverrechnung und Sonderfälle

Verluste bei Wertpapier­verkäufen mindern deine steuer­pflichtigen Gewinne. Auch das wird automatisch verrechnet. Kapital­erträge aus dem Ausland musst du grundsätzlich selbst versteuern.

Freibeträge nutzen klingt gut, oder? Dann widmen wir uns im nächsten Kapitel dem Thema „Freistellungs­auftrag ein­richten“. Das hilft dir, bares Geld zu sparen.

Beachte:

Die Inhalte dieses Textes dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts­beratung oder Steuer­beratung. Trotz sorgfältiger Recherche und Verwendung aktueller Daten können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit, Aktualität oder rechtliche Verbindlichkeit übernehmen.
Bei konkreten Fragen konsultiere bitte stets qualifizierte Steuer­berater­innen und Steuer­berater oder Rechts­anwältinnen und Rechtsanwälte.

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