Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen.
Nach Eingang einer Kontopfändung werden Ihre Konten sowie Ihre Kreditkarten gesperrt. Verfügungen sind nur noch möglich, wenn das Guthaben auf dem Girokonto den gepfändeten Betrag übersteigt. Sobald das Guthaben auf Ihrem Girokonto geringer als der gepfändete Betrag ist, werden PS-Spar-Aufträge gelöscht.
Es gibt keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums. Auch über Sozialleistungen kann nicht verfügt werden.
Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungsmöglichkeiten.
Informieren Sie sich gerne auf dieser Seite über beide Lösungsalternativen und deren konkrete Auswirkungen. Egal, welche Lösung Sie bevorzugen: Leiten Sie die nächsten Schritte direkt online ein.
Voraussetzung für die Bezahlung einer Pfändung ist eine der Sparkasse Essen zugestellte Pfändung. Außerdem benötigen Sie für eine erfolgreiche Bezahlung ein Girokonto der Sparkasse Essen mit ausreichend Deckung. Sie können Ihre Pfändung in Teilen oder vollständig bezahlen.
Wird ein P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrages. Über diesen Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber ohne Weiteres verfügen (z. B. durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (z.B. Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Der Pfändungsfreibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat.
P-Konten dürfen nur im Guthaben geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die Sparkasse Essen hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger anfordern.
Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber (außer juristische Personen) einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Die Umwandlung ist möglich, wenn
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich. Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig. Der Antrag muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Sind alle Pfändungen bezahlt, können Sie hier die P-Konto Vereinbarung für Ihr Girokonto wieder aufheben. Setzen Sie sich gerne über den nachfolgenden Button mit uns in Verbindung.
Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen.
Ein Gläubiger ist jemand (z. B. ein Unternehmen), der gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.
Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber (außer juristische Personen) einen Anpsruch darauf, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Die Umwandlung ist möglich wenn,
Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei der Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist auch nach der Zustellung von Pfändungen möglich.
Die Umwandlung muss innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Sparkasse Essen erfolgt. Dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Bitte beachten Sie: Die Sparkasse Essen hat drei Geschäftstage Zeit für die Bearbeitung.
Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist. Sie muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Wenn Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
P-Konten dürfen nur im Guthaben geführt werden. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Es gilt der vereinbarte Kontoführungspreis. Zusätzliche Kosten fallen nicht an.
Das Gesetz lässt P-Konten nur als Einzelkonten zu. Ein Gemeinschaftskonto darf nicht als P-Konto geführt werden.
Wenn ein Gemeinschaftskonto gepfändet wird, gelten folgende Besonderheiten. Erst einen Monat nach Zustellung des Pfändung- und Überweisungsbeschlusses dürfen aus dem Kontoguthaben Beträge an den Pfändungsgläubiger ausgekehrt werden.
In diesem Zeitraum kann jeder Kontoinhaber die Sparkasse beauftragen, sein anteiliges Guthaben auf ein Einzelkonto zu übertragen. Auch weitere Gutschriften innerhalb des Monats werden dann anteilig auf das Einzelkonto übertragen.
Dabei wird das Guthaben grundsätzlich pro Kopf aufgeteilt. Bei zwei Kontoinhabern bekommt also jeder die Hälfte. In besonders gelagerten Fällen können sich die Kontoinhaber und der/die Gläubiger auch auf eine andere Aufteilung einigen. Diese Vereinbarung muss der Sparkasse Essen in Textform mitgeteilt werden.
Möchte der Pfändungsschuldner im Rahmen seiner Pfändungsfreibeträge über das Guthaben verfügen, muss er sein Einzelkonto in ein P-Konto umwandeln. Der nicht gepfändete Kontoinhaber benötigt kein P-Konto.
Das Konto wird auch gesperrt, wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber betrifft.
Über den Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag um weitere Freibeträge erhöhen. Dies gilt je P-Konto und je nach Lebenssituation. Informationen dazu finden Sie in der „Kundeninformation zum Pfändungsschutzkonto“.
Eine Voraussetzung für die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto ist, dass der Kontoinhaber eine natürliche Person ist. Somit können Einzelkaufleute oder Selbständige ihr Firmenkonto in ein P-Konto umwandeln.
Ruhenderklärungen werden nicht akzeptiert.
Umfassende Informationen finden Sie hier auf unserer Informationsseite.
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