Hauptnavigation

Seit dem 8. August 2021 verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro die Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag. Bei Einzahlungen von mehr als 10.000 Euro müssen wir Sie daher bitten, einen geeigneten Beleg über die Herkunft des Geldes unverzüglich vorzulegen. Dies gilt auch bei Einzahlungen in mehreren Teilbeträgen, wenn die Summe der Teilbeträge 10.000 EUR überschreitet.

Geeignete Belege können nach Auskunft der BaFin insbesondere sein:

  • ein aktueller Kontoauszug bzgl. Ihres Kontos bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
  • Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank oder Sparkasse,
  • Ihr Sparbuch, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
  • Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf),
  • Quittungen über Sortengeschäfte,
  • letztwillige, vom Nachlassgericht eröffnete Verfügungen,
  • Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen.

Fragen hierzu beantwortet Ihr Berater/ Ihre Beraterin gerne.

Wir weisen darauf hin, dass Kreditinstitute im Falle von fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweisen die Meldeverpflichtungen des Geldwäschegesetzes, insb. nach § 43 Geldwäschegesetz, zu beachten haben. Nähere Informationen zu der Nachweispflicht finden Sie in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BaFin, Besonderer Teil für Kreditinstitute, Seite 4 ff., die Sie von der Homepage der BaFin herunterladen können.

 Cookie Branding
i